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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ParkEfficient GmbH

1. Geltungsbereich, Begriffe, Produkte

Diese AGB regeln Abschluss, Inhalt und Durchführung sämtlicher Verträge über die Nutzung der von der ParkEfficient GmbH, Kasernenstr. 67, 40213 Düsseldorf („ParkEfficient“) bereitgestellten Software- und Serviceleistungen. Erfasst sind insbesondere die Produkte ParkEfficient (digitales Parkraummanagement), OfficeEfficient (Desk/Room-Booking) sowie AssetOS (Multi-Tenant-Flächen- & Zugangsmanagement) einschließlich optionaler Module, Schnittstellen, Hardware-Integrationen (z. B. LPR-Kameras, QR-Reader) und Professional Services. „Kunde“ ist das Unternehmen, das Leistungen von ParkEfficient nutzt; „Nutzende“ sind dessen Mitarbeitende, Beauftragte, Gäste oder sonstige autorisierte Personen. Abweichende AGB des Kunden gelten nicht, es sei denn, ParkEfficient stimmt schriftlich zu.

2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

ParkEfficient stellt die Software als SaaS (Web-Dashboard, iOS/Android-Apps) bereit; optional kann eine On-Premises-Bereitstellung nach gesonderter Vereinbarung erfolgen. Funktionsumfang, Pläne und ggf. Service Levels ergeben sich aus Angebot/Bestellschein und jeweils aktueller Leistungsbeschreibung. ParkEfficient entwickelt die Produkte fortlaufend weiter und kann Funktionen hinzufügen, ändern oder ersetzen, ohne den vertraglich geschuldeten Kernnutzen zu reduzieren. Implementierungs-, Schulungs- und Beratungsleistungen sind optionale Professional Services und werden – sofern vereinbart – gesondert erbracht.

3. Registrierung, Mitwirkung und Pflichten des Kunden

Der Kunde verwaltet Zugriffsrechte (z. B. via Dashboard/SSO) und sorgt für richtige Stammdaten. Der Kunde trifft zumutbare Mitwirkungshandlungen (z. B. Ansprechpartner, Test-/Abnahme von Customizings, Bereitstellung Schnittstellendaten). Mehraufwände durch fehlende Mitwirkung oder unsachgemäße Nutzung können in Rechnung gestellt werden. Der Kunde unterbindet unbefugte Nutzung und informiert ParkEfficient bei Sicherheitsvorfällen unverzüglich.

4. Nutzungsrechte (Lizenz)

ParkEfficient räumt für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software zwecks interner Geschäftszwecke des Kunden ein; keine Rechte am Quellcode. Unterlizenzierung ist ausgeschlossen, zulässig ist der Zugriff durch verbundene Unternehmen, beauftragte Dienstleister und berechtigte Dritte im Rahmen der Zweckbestimmung. Erlaubt sind Nutzung, Konfiguration, Tests, Schulungen, Backups, Dokumentationsnutzung sowie Kombination über freigegebene Schnittstellen. Reverse Engineering, Decompile oder Derivate sind untersagt, soweit gesetzlich zulässig.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Preise ergeben sich aus dem jeweilgen Angebot; die Lizenzpauschale wird jährlich im Voraus abgerechnet; zahlbar binnen 14 Tagen, zzgl. gesetzlicher USt. Index-Kopplung: ParkEfficient ist berechtigt, die Entgelte entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts (Basisjahr 2020 = 100) anzupassen. Eine Preisanpassung erfolgt erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten seit Vertragsbeginn, sodann maximal einmal jährlich. Ein Sonderkündigungsrecht des Kunden besteht aufgrund der Indexanpassung nicht. Bei OfficeEfficient erfolgt die Berechnung nutzerbasiert (pro aktivem User), bei ParkEfficient anhand der Anzahl der Stellplätze. Mehraufwände (z. B. Störungsbearbeitung außerhalb des Verantwortungsbereichs von ParkEfficient) werden nach Aufwand berechnet.

6. Laufzeit und Kündigung

Vertragsbeginn und Mindestlaufzeit ergeben sich aus dem Angebot. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 12 Monate, sofern nicht mit 3-monatiger Frist zum Laufzeitende schriftlich gekündigt wird. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (z. B. schwere Pflichtverletzung, Schutzrechtsverletzung, Insolvenz).

7. Verfügbarkeit, Wartung, Updates und Support

ParkEfficient erbringt Weiterentwicklung, Wartung und Störungshilfe nach dem Stand der Technik für den jeweils aktuellen und den unmittelbar vorhergehenden Softwarestand. Ältere Versionen werden – soweit möglich – ohne Rechtsanspruch unterstützt. Der Kunde ist verpflichtet, stets die jeweils aktuelle Softwareversion zu verwenden. ParkEfficient stellt Updates regelmäßig bereit, um Sicherheit, Stabilität und Funktionsumfang zu gewährleisten. Die Installation dieser Updates – insbesondere bei App-Versionen – ist Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Betrieb und Support. Eine Nutzung veralteter Versionen kann zu Funktions- oder Sicherheitsbeeinträchtigungen führen, für die ParkEfficient keine Gewähr übernimmt. Geplante Wartungsfenster und wesentliche Änderungen werden angemessen angekündigt; bei SaaS erfolgt die Auslieferung über App-Stores bzw. Web.

8. Gewährleistung und Störungsmanagement

Die Software weist die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit auf. Kein Mangel liegt vor bei Beeinträchtigungen infolge Hardwarefehlern, geänderter Umgebung, Fehlbedienung, unterlassener Updates oder eigenmächtiger Änderungen. Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von ParkEfficient durch Fehlerbehebung oder Bereitstellung eines fehlerfreien Stands. Der Kunde wirkt bei Analyse/Behebung mit (Dokumentation, Screenshots, Angaben zu Zeitpunkt/Auswirkung).

9. Drittanbieter, Subunternehmer, Open-Source

ParkEfficient darf geeignete Subunternehmer einsetzen und bleibt verantwortlich; der Kunde kann aus berechtigtem Grund widersprechen. Für Integrationen (z. B. QR-Code-/Kennzeichenerkennungssysteme, Bezahl-Gateways) gelten ggf. zusätzliche Bedingungen der Drittanbieter; deren Verfügbarkeit/Änderungen liegen außerhalb der Verantwortlichkeit von ParkEfficient. Open-Source-Bestandteile werden lizenziert, ohne dass hieraus weitergehende Rechte an der Gesamtsoftware entstehen.

9a. Hardware & Integrationen (optional, Kauf oder Miete)

  1. Optionale Hardware
    ParkEfficient kann auf Wunsch des Kunden Hardware-Komponenten integrieren (z. B. QR-Code-/Kennzeichenerkennungssysteme, Bezahl-Gateways, Zutritts- oder Sensorik-Hardware). Die Software ist grundsätzlich unabhängig nutzbar; Hardware ist optional.

  2. Beschaffungsmodelle: Einmalkauf oder Mietmodell
    Die Bereitstellung der Hardware erfolgt je nach Vereinbarung
    a) als Einmalkauf (Eigentumsübergang gemäß Ziff. 3) oder
    b) als Miet-/Nutzungsmodell (kein Eigentumsübergang; siehe Ziff. 4).
    Das gewählte Modell, Stücklisten, Preise sowie etwaige Service-/Installationsleistungen werden im Angebot/Bestellschein konkretisiert.

  3. Einmalkauf (Eigentum, Gefahrübergang, Gewährleistung)
    a) Eigentum geht mit vollständiger Zahlung auf den Kunden über (Vorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung).
    b) Gefahrübergang (Verlust/Beschädigung) erfolgt mit Ablieferung an den Kunden bzw. nach Installation, sofern diese durch ParkEfficient/Partner erfolgt.
    c) Gewährleistung richtet sich – soweit zulässig – nach den jeweiligen Herstellerbedingungen; ParkEfficient erfüllt Mängelansprüche vorrangig durch Nacherfüllung (Reparatur/Austausch).

  4. Miet-/Nutzungsmodell (Eigentum, Nutzung, Rückgabe)
    a) Die Hardware bleibt im Eigentum von ParkEfficient bzw. des benannten Vertragspartners.
    b) Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Hardware während der Mietdauer.
    c) Sorgfalt & Versicherung: Der Kunde behandelt die Hardware pfleglich, schützt sie vor Verlust/Beschädigung und hält geeigneten Versicherungsschutz bereit.
    d) Rückgabe: Nach Vertragsende ist die Hardware binnen 14 Tagen in funktionsfähigem Zustand (gewöhnliche Abnutzung ausgenommen) zurückzugeben; fehlende/beschädigte Teile werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
    e) Mietentgelte werden periodisch (i. d. R. monatlich) berechnet; ein Kauf-/Übernahmerecht am Laufzeitende besteht nur, wenn dieses im Angebot ausdrücklich vereinbart wurde.

  5. Installation, Inbetriebnahme und Abnahme
    a) Montage, Elektroarbeiten, Netzwerk-/Bauleistungen, Fundament-/Tiefbau, Verkabelung, Genehmigungen sowie Drittgewerke sind nicht im Hardwarepreis enthalten und müssen in Eigenleistung des Kunden erbracht werden.
    b) Nach Installation/Go-Live erfolgt eine funktionale Abnahme (Kurzprotokoll). Nicht-kritische Restpunkte werden in einer Mängelliste dokumentiert und zeitnah behoben.

  6. Service, Wartung und SLAs
    a) Für Hardware gelten Service-/Wartungsleistungen (z. B. Vor-Ort-Einsatz, Ersatzteile, Austauschgeräte) nur, wenn diese im Rahmen eines separaten Wartungs- oder Servicevertrags durch einen ortsansässigen Drittanbieter oder Partner von ParkEfficient vereinbart sind.
    b) Ohne Hardware-SLA beschränkt sich die Pflicht von ParkEfficient auf die im Angebot beschriebenen Basisleistungen (z. B. Remote-Support zu Standardzeiten).
    c) Verbrauchs-/Verschleißteile (z. B. verunreinigte Kameralinsen) sind vom Kunden zu tragen, sofern nicht ausdrücklich enthalten.

  7. Kompatibilität & Drittbedingungen
    a) ParkEfficient gewährleistet die Schnittstellen-Kompatibilität nur für die im Angebot freigegebenen Kombinationen von Hardware, Firmware und Softwareständen. Änderungen durch Dritte (z. B. Hersteller-Firmware) können Anpassungen erfordern.
    b) Für bestimmte Komponenten gelten ergänzend Hersteller-/Drittbedingungen (Lizenz-, Gewährleistungs-, RMA-Regeln). Diese werden dem Kunden vor Beschaffung zur Verfügung gestellt und sind Vertragsbestandteil.

  8. Lieferung, Verfügbarkeit, Ersatzteile
    a) Liefer- und Bereitstellungsfristen sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
    b) Ersatzteil-/Produktlebenszyklen richten sich nach den Herstellerangaben; ParkEfficient kann funktional gleichwertige Nachfolgeprodukte einsetzen.

  9. Betrieb & Verantwortung vor Ort
    a) Der Kunde stellt die Betriebsumgebung bereit (Strom, ggf. Netzwerk, ggf. Internet, bauliche Voraussetzungen, Brandschutz, Datenschutz-Hinweise vor Ort).
    b) Der Kunde ist für Betriebsgenehmigungen (z. B. baurechtlich/DSGVO-Hinweispflichten bei Video/LPR) verantwortlich; ParkEfficient unterstützt auf Wunsch beratend.

  10. Kostenfolgen bei Umbauten/Standortwechsel
    Bei Standortwechseln, baulichen Änderungen oder Kunden-veranlassten Umbauten trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten (De-/Re-Installation, Neu-Kalibrierung, Logistik).

 

10. Datenschutz, Auftragsverarbeitung, Datensicherheit

ParkEfficient verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragserfüllung nach DSGVO; ein AV-Vertrag wird mit Vertragsbeginn geschlossen. Mögliche Datenkategorien: Namen, E-Mails, Passwörter, ggf. Personal-/ID-Nummern, Kfz-Kennzeichen, Nutzungs-/Buchungsdaten. Auswertungen erfolgen grundsätzlich aggregiert für berechtigte Rollen.

11. Schutzrechte, Freistellung

ParkEfficient gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Kunde informiert ParkEfficient unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter; ParkEfficient kann die Verteidigung führen und stellt den Kunden von berechtigten Ansprüchen frei.

12. Haftung

ParkEfficient haftet unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie nach zwingendem Produkthaftungsrecht. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ParkEfficient nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

13. Geheimhaltung

Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen streng vertraulich. Zulässige Weitergabe an verbundene Unternehmen oder Dienstleister nur bei Erforderlichkeit und mit gleicher Vertraulichkeitsbindung. Die Pflicht wirkt über das Vertragsende hinaus fort.

14. Änderungen der AGB

ParkEfficient kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht (z. B. Gesetzesänderung, Funktions-/Preis- oder Prozessanpassung), und informiert den Kunden rechtzeitig. Widerspricht der Kunde fristgerecht, gelten die bisherigen AGB bis zum Laufzeitende fort; das Sonderkündigungsrecht bleibt unberührt.

15. Referenznennung

ParkEfficient darf die Zusammenarbeit in angemessener Form als Referenz nennen (Website, Broschüren), sofern der Kunde dem nicht widerspricht.

16. Exportkontrolle & Compliance

Der Kunde beachtet anwendbare Export-/Sanktionsvorschriften und nutzt die Software nicht für unzulässige Zwecke.

17. Schlussbestimmungen

Form: Rechtserhebliche Erklärungen bedürfen der Textform; Kündigungen/Vertragsänderungen der Schriftform. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Düsseldorf; es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

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